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BGB § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

BGB § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

[ Auszug: Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag au ... ]